Nutzungsbedingungen geschrieben von Dr Fez am 05.08.2018 um 07:46:21 - als Antwort auf: Allgemeine Frage von Gast Kommt drauf an. Sexuelle Betätigung in der Öffentlichkeit ist normalerweise Erregung öffentlichen Ärgernisses und damit strafbar. Es gab aber auch schon Urteile, nach denen es straffrei ist, wenn sich die Akteure bewußt vor der Öffentlichkeit verborgen haben und die "Entdeckung" durch Personen erfolgte, die sich normalerweise nicht dort aufhalten. Ist also eine rechtliche Grauzone. Sicher kann man nur sein, wenn das ganze auf einem nicht einsehbaren Privatgrundstück stattfindet. --- Ich, Seilchen, distanziere mich hiermit vom Inhalt dieses Beitrags und mache mir diesen in keiner Weise zu eigen. 05.08.2018 15:04 --- Antworten zu diesem Beitrag: |