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Re: worst case

geschrieben von kuller  am 14.09.2013 um 20:14:45 - als Antwort auf: Re: worst case von Boundoleon
Das Strafrecht, eines meiner Lieblingsthemensmile

Zuerst mal ist bei jedem Delikt die Kausalität (Ursächlichkeit) erforderlich und daher zu prüfen. Ursächlich ist jede Bedingung, welche nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Also bspw. hätte der A die B nicht gewürgt (Bedingung), wäre die B nicht gestorben (Erfolg). Somit ist das Würgen des A ursächlich für den Tod der B. Das klingt relativ logisch.

Nun aber zu einem anderen Fall: Hätte die A den B nicht geboren, hätte der B die C nicht ermordet. Somit ist das Gebären des B durch A ursächlich für den Tod der C. Anhand dieses Beispiels sieht man, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit allein mit der Ursächlichkeit viel zu weit ging.

Deswegen schränkt die Rechtsprechung die Kausalität mit dem Kriterium der objektiven Zurechnung wieder ein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg nur dann, wenn durch die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde und sich diese Gefahr im Erfolg verwirklicht hat. Durch das Gebären eines Menschen wird keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und von daher ist die Tat des B der A nicht objektiv zurechenbar.

Die Garantenstellung spielt im Zusammenhang mit der objektiven Zurechnung noch keine Rolle. Fraglich ist bei so etwas die freiverantwortliche Selbstgefährdung bzw. einverständliche Fremdgefährdung.

Ein Beispiel ist der Drogenkonsument, welcher von einem Dealer Drogen ankauft und infolge des Drogenkonsums stirbt (wobei die Drogen an sich sauber waren). Dieser Fall wird so entschieden, dass der Drogenkonsument selbst dafür verantwortlich ist, ob und welche Drogen er nimmt. Dem Dealer ist der Tod des Drogenkonsumenten nicht objektiv zurechenbar und dementsprechend gibt es keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung. Anders kann die Sache nur bei schweren Abhängigkeiten aussehen. Dann kann der Drogenkonsument nicht mehr entscheiden, ob er Drogen nimmt, sondern unterliegt nur noch seiner Sucht. Dann könnte sich der Dealer strafbar machen.

Generell ist die Sache danach zu entscheiden, wer die Tatherrschaft besitzt. Kann das Opfer in den Tatablauf eingreifen, liegt in der Regel keine objektive Zurechenbarkeit vor. Kann das Opfer hingegen nicht eingreifen, liegt die Tatherrschaft ausschließlich beim Täter. In diesem Fall ist der Taterfolg dem Täter objektiv zurechenbar. Dem Täter sind auch taten objektiv zurechenbar, wenn er kraft überlegenem Sachwissen das Risiko besser einschätzen kann als das Opfer (AIDS-Fälle). Dem Täter sind Taterfolge nicht objektiv zurechenbar, wenn ein Einverständnis vorliegt. Dieses greift allerdings bei Todesfällen nicht mehr.

In Frage käme eine Straffreiheit bei Todesfällen nur dann, wenn das Opfer Tatherrschaft hatte, d. h. wenn das Opfer Möglichkeiten hat, in das Tatgeschehen steuernd einzugreifen. Nehmen wir mal das Atemkontroll-Spiel. Der Dom hält der Sub Mund und Nase zu. Er schafft damit die rechtlich missbilligte Gefahr, dass die Sub erstickt. Die Sub hat zwar die Möglichkeit mit dem Safeword einzugreifen. Allerdings wird die Urteilsfähigkeit bzw. Möglichkeit sich zu artikulieren nach einiger Zeit infolge des Sauerstoffmangels extrem nachlassen. Ab diesem Punkt hat die Sub aus meiner Sicht keine Tatherrschaft mehr, sodass dem Dom evtl. Taterfolge (Tod) objektiv zurechenbar sind. Bekannte Urteile gab es dazu keine, es war meine rein juristische Einschätzung der Lage.

Die Garantenstellung ist eine notwendige Bedingung für das Begehen durch Unterlassen (§ 13 StGB). Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn die Sub infolge des Atemkontroll-Spieles bewusstlos wird. Das Zuhalten von Mund und Nase ist meiner Meinung nach ein gefährdendes Tun, sodass sich hieraus eine Pflicht des Dom ergibt, Schädigungen (bspw. Tod) von der Sub abzuwenden (Fachbegriff: Ingerenz). Dazu mal folgendes Beispiel:

Der Dom hält der Sub den Mund und die Nase zu. Nach einiger Zeit wird die Sub bewusstlos. Der Dom macht sich aus dem Staub und die Sub verstirbt. Wie sich herausstellt, wäre die Sub wahrscheinlich noch am Leben, wenn der Dom Ihr Hilfe geleistet hätte. In diesem Fall kommt dem Dom eine Garantenstellung zu. Dementsprechend kann er eine Tat auch durch Unterlasen begehen. In diesem Fall wäre es wohl ein Totschlag durch Unterlassen. Bestand für das Atemkontroll-Spiel keine Einwilligung der Sub und fürchtete sich der Dom vor einer Anzeige, käme sogar ein Mord durch Unterlassen in Frage. Die Garantenstellung macht also das Begehen durch Unterlassen möglich. Ohne Garantenstellung käme lediglich eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung in Frage (Strafmaß ist viel geringer).

Dann kommen wir mal zu den Vorsatzdelikten. Folgendes Beispiel: Der Dom fesselt die Sub. Während die Sub infolge einverständlicher Fesselung wehrlos ist, merkt der Dom, dass die Sub noch einen Nebenbuhler hat. Daraufhin erwürgt der Dom die gefesselte Sub. Bezüglich der Strafbarkeit kommt hier Totschlag oder Mord in Frage.

Beim Mord kommen 2 Mordmerkmale in Frage. Das sind zum einen die niedrigen Beweggründe. Das ist in diesem Fall schwer zu entscheiden und damit Sache des Richters. Wir nehmen aber mal an, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint wird. Das zweite Mordmerkmal wäre die Heimtücke. Heimtücke bedeutet, dass das Opfer arglos und wehrlos ist. Mit meinem Menschenverstand hätte ich gesagt, das die Sub zu dem Zeitpunkt, als sie vom Dom durch das Fesseln wehrlos gemacht wurde, arglos war und somit die Heimtücke gegeben ist. Der BGH sah das in einem vergleichbaren Fall anders. Er verlangt, dass der Dom bereits zum Zeitpunkt des Wehrlos-Machens Tötungsvorsatz hatte. Somit liegt auch keine Heimtücke und damit kein Mord vor.

In Frage käme nun der Totschlag. Hier springt mir sofort der Totschlag in einem besonders schweren Fall ins Auge. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags liegt dann vor, wenn die Tat von der Schuld her einem Mord gleichsteht. Also wenn das Minus beim Mordmerkmal durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird. Eine Heimtücke liegt bspw. dann vor, wenn jemand schläft und im Schlaf erschossen wird. Beim Schlafen ist das Opfer nämlich arglos und demzufolge wehrlos. Die Sub lässt sich fesseln und liefert sich dem Dom aus. Daraus kann man entnehmen, dass die Sub ein sehr großes Vertrauen gegenüber dem Dom hat. Der Dom weiß dass die Sub ihm vollkommen vertraut und entscheidet sich trotzdem, die Sub zu erwürgen. In diesem Fall liegt meiner Meinung nach ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch vor, der meiner Meinung nach von der Schwere dem Mordmerkmal der Heimtücke gleichsteht. Urteile habe ich dazu noch keine gelesen, ist meine eigene Einschätzung. Im Fall des besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212(2) StGB) ist eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingend.

Anders schaut es hingegen aus, wenn der Dom bereits zum Zeitpunkt der Fesselung Tötungsvorsatz hatte. Also wenn er sie unter Ausnutzung der Arglosigkeit wehrlos macht, um sie anschließend zu erwürgen. In diesem Fall ist das Mordmerkmal der Heimtücke zu bejahen und deshalb auf Mord und lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Das war es jetzt erst einmal. Strafrecht ist ein recht kompliziertes Gebiet. Was sicher hier in der Theorie zudem noch einfach anhört (Vorsatz, Tatherrschaft, etc.) wird im Falle eines Gerichtsverfahren Gegenstand des Prozesses sein. Im Rahmen des Prozesses wird das Gericht die genauen Tatumstände aufzuklären versuchen. Während es i der Theorie eher darum geht, einen vorliegenden Sachverhalt juristisch korrekt zu behandeln, geht es in der Praxis eher darum, den Sachverhalt erstmal zu erarbeiten bzw. aufzuklären. Im Worst Case kann es einem passieren, dass das Gericht die Tatumstände ganz anders annimmt, als es sich in der Realität wirklich zugetragen hat.

Wenn sich Fragen ergeben, dann her damitzwinker
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Ich, Seilchen, distanziere mich hiermit vom Inhalt dieses Beitrags und mache mir diesen in keiner Weise zu eigen. 15.09.2013 21:04
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